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   BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52   

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https://dejure.org/1952,426
BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52 (https://dejure.org/1952,426)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1952 - 5 StR 345/52 (https://dejure.org/1952,426)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1952 - 5 StR 345/52 (https://dejure.org/1952,426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund - Zulässigkeit einer Gesamtstrafenbildung im Rahmen eines nachträglichen Beschlussverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 388
  • NJW 1952, 752
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.10.1930 - I 1035/30

    Wann kann von der Anwendung des § 79 StGB. abgesehen und die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52
    Das Reichsgericht (RGSt 64, 413) hat in solchem Falle an den Tatrichter zurückverwiesen, damit dieser in einer erneuten Verhandlung über die Gesamtstrafe entscheide.
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Es sieht sich hieran gehindert durch die widersprüchliche Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] und 3, 277).

    Der 4. Strafsenat möchte im Einklang mit seiner bisherigen Auffassung und der Rechtsansicht des 1., 2. und 3. Strafsenats der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts beipflichten, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des 5. Strafsenats BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] gehindert, nach der die aus Rechtsirrtum, Versehen oder aus sonstigen Gründen unterlassene Bildung der Gesamtstrafe die Revision nicht begründen kann, weil das in den §§ 460, 462 StPO vorgesehene Beschlußverfahren allein dazu bestimmt sei, den Fehler zu beheben.

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 442/52

    Antragserfordernis bei Straftaten gegen Eigentum und Vermögen gegen Angehörige -

    Soweit in späteren Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 388; 4 StR 409/52 vom 18. September 1952) eine abweichende Ansicht vertreten wird, ist der Senat nicht an sie gebunden.
  • BGH, 22.12.1953 - 1 StR 529/53

    Rechtsmittel

    Das nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHSt 3, 277, 280), an der er trotz der anderslautenden Entscheidung des 5. Strafsenats 5 StR 345/52 vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) festhält, zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
  • BGH, 28.01.1964 - 1 StR 557/63

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Gegensätzliche Ansichten bestanden nur hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Verstoß im Wege der Revision gerügt werden könne (siehe einerseits BGHSt 2, 388, andererseits BGHSt 3, 277).
  • BGH, 14.07.1958 - 2 StR 91/58

    Rechtsmittel

    Er hat demnach die in BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] vertretene Auffassung nicht gebilligt.
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55

    Rechtsmittel

    Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben ist, braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob die Verletzung der Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe allein die Revision gerechtfertigt hätte (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]; LM § 79 Nr. 4; 3, 277; BGH NJW 1953, 389 - LM § 79 Nr. 6).
  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53

    Rechtsmittel

    Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 278 [BGH 28.10.1952 - 1 StR 442/52] und 2, 230) bei, mit der hinsichtlich der Frage des zwingenden Charakters des § 79 StGB auch die sonst abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]) übereinstimmt.
  • BGH, 09.07.1953 - 5 StR 290/53

    Rechtsmittel

    Gerade mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Beschlußverfahrens könnte allerdings die Frage auftauchen, ob ein Verstoß gegen § 79 StGB die Revision begründen kann (vgl. hierzu BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] und 3, 277).
  • BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52

    Rechtsmittel

    Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) steht dem nicht entgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Aufhebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in später ergangenen Entscheidungen vertretene Ansicht im Hinblick auf die früher erlassenen Urteile 1 StR 581/51 vom 13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 nicht gebunden.
  • BGH, 16.05.1952 - 2 StR 215/52

    Rechtsmittel

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 74 bis 79 StGB im Urteil eine Gesamtstrafe zu bilden hat, da die Gesamtstrafe auch im Falle des § 79 StGB grundsätzlich im Urteil zu bilden ist (BGH 5 StR 345/52 Urteil vom 17. April 1952, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 553/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1954 - 4 StR 398/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 690/53

    Rechtsmittel

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